Barrierefreie Website nach BFSG

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG: Wer Verbraucher online bestellen oder buchen lässt, muss meist barrierefrei sein. Wir prüfen und bauen nach WCAG 2.2 AA.

WCAG 2.2 AA · Prüfung & Umsetzung · Düsseldorf

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Was das BFSG verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Es gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, und erfasst nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge anbahnen oder abschließen.

Geltungsbereich (§ 1 Abs. 3)

Erfasst sind Websites und Apps, auf denen Verbraucher etwas kaufen oder buchen: Online-Shops, Buchungssysteme, Bestellformulare. Außerdem gilt das Gesetz für bestimmte Branchen, etwa Banken oder Telekommunikationsanbieter.

Anforderungen (§ 3 BFSG, BFSGV)

Die Verordnung zum BFSG (BFSGV) verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden, nach dem Stand der Technik. Als Referenz dafür nennt die Bundesfachstelle die EN 301 549, die auf WCAG 2.1 AA verweist.

Informationspflicht (§ 14)

Sie müssen öffentlich und barrierefrei beschreiben, wie Ihre Website die Anforderungen erfüllt: in den AGB oder an anderer gut sichtbarer Stelle, samt zuständiger Marktüberwachungsbehörde. In der Praxis heißt der Text oft „Erklärung zur Barrierefreiheit“.

Marktüberwachung (§ 32 ff.)

Verbraucher können bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren beantragen; Sie werden dazu angehört. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Daneben gibt es eine kostenlose Schlichtung.

Wer betroffen ist und wer nicht

Das Gesetz schützt Verbraucher. Entscheidend ist, ob Ihre Website darauf angelegt ist, dass Verbraucher darüber einen Vertrag schließen, etwa per Bestellung oder Buchung.

Betroffen sind in der Regel

  • Online-Shops und Websites, auf denen Verbraucher bestellen oder Verträge abschließen
  • Online-Terminbuchung, etwa beim Friseur (BMAS-Leitlinien) oder in der Arztpraxis
  • Banken, Telefon- und Internetanbieter, Bahn und Bus mit Angeboten für Verbraucher
  • Apps, über die Verbraucher bestellen oder buchen

Nicht erfasst sind meist

  • Kleinstunternehmen (Dienstleistung): unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme
  • Reine Informations-Websites ohne Bestellung oder Buchung (so die Bundesfachstelle)
  • Reine B2B-Angebote, weil das Gesetz Verbraucher schützt
  • Verbraucherverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden (§ 38) — nicht die Website selbst

Ob Ihre Website erfasst ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Kontaktformular ohne Buchung zum Beispiel ist in keiner offiziellen Quelle behandelt. Wir leisten keine Rechtsberatung — im Zweifel klärt das Ihr Anwalt, und Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos. Barrierefrei bauen lohnt sich trotzdem: Ihre Website ist dann auch auf dem Handy in der Sonne besser lesbar und für ältere Nutzer leichter zu bedienen.

Was wir konkret liefern

Was wir tun, hängt davon ab, ob Ihre Website schon steht oder neu entsteht.

01

Check Ihrer bestehenden Website

Wir prüfen Ihre Seite gegen WCAG 2.2 AA, mit Werkzeugen und von Hand per Tastatur und Screenreader. Sie bekommen einen Bericht mit priorisierten Befunden: was blockiert, was stört, was Kosmetik ist. Den Preis nennen wir nach dem Erstgespräch.

02

Umsetzung der Befunde

Wir beheben, was der Check gefunden hat: zu schwache Kontraste, fehlende Alt-Texte, Formulare ohne Beschriftung, Menüs, die per Tastatur nicht erreichbar sind. Nach jedem Schritt testen wir per Tastatur und Screenreader nach.

03

Informationen nach § 14 BFSG

Wir schreiben den Text nach § 14 BFSG: eine Beschreibung Ihres Angebots, wie es die Anforderungen erfüllt und welche Behörde zuständig ist, dazu ein Kontaktweg für Rückmeldungen. Er kommt barrierefrei in den Footer. Die rechtliche Freigabe bleibt bei Ihnen.

04

Neubau, barrierefrei ab Entwurf

Wer neu baut, muss später nichts nachrüsten. Im Business-Paket ist Barrierefreiheit nach WCAG enthalten, ohne Aufpreis. Kontraste und Tastaturbedienung stehen schon im ersten Entwurf.

Woran Sie eine barrierefreie Website erkennen

Das können Sie an Ihrer eigenen Website prüfen, das meiste davon ohne Werkzeug.

  • Kontrast bei Fließtext mindestens 4,5:1 zum Hintergrund
  • Alles per Tastatur bedienbar, der Fokus ist sichtbar
  • Jedes aussagekräftige Bild hat einen Alternativtext
  • Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen sagen, was fehlt
  • Überschriften folgen einer logischen Reihenfolge (H1, H2, H3)
  • Text lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalt verschwindet
  • Videos haben Untertitel, Audio hat ein Transkript
  • Links sagen, wohin sie führen, nicht nur „hier klicken“

Häufige Fragen zum BFSG

Ja, wenn sie erfasst ist. Das Gesetz fragt nicht nach dem Baujahr, sondern danach, ob Sie darüber seit dem 28. Juni 2025 Leistungen für Verbraucher erbringen. Eine Übergangsfrist bis 2030 gibt es für Websites nicht. Bestandsschutz haben nur Verträge, die vor dem Stichtag mit Verbrauchern geschlossen wurden. Videos und Office-Dateien von davor sind ausgenommen, ebenso Archive, die seitdem unverändert sind.

Bei Dienstleistungen ja. Als Kleinstunternehmen gelten Sie mit bis zu neun Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ein Betrieb mit vier Beschäftigten und 1 Mio. € Umsatz ist also raus, einer mit zehn Beschäftigten nicht mehr, auch bei gleichem Umsatz. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller der im Gesetz genannten Produkte.

Das BFSG ist das Gesetz. Es sagt, wer barrierefrei sein muss; seine Verordnung, die BFSGV, sagt, was das grob bedeutet: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Die WCAG sind die Prüfkriterien des W3C, mit denen man das misst, etwa Kontrast 4,5:1 oder Tastaturbedienung. Vorgeschrieben sind sie nicht, die Bundesfachstelle verweist aber auf sie, Fassung 2.1 AA. Wir arbeiten nach 2.2 AA, das 2.1 mit abdeckt.

Bei einem Neubau im Business-Paket nichts extra, da ist Barrierefreiheit nach WCAG schon drin. Bei einer bestehenden Website hängt es davon ab, wie viel zu tun ist. Ein Kontrast-Fix ist schnell erledigt, ein Buchungssystem ohne Tastaturbedienung ist ein eigenes Projekt. Deshalb nennen wir den Preis erst nach dem Erstgespräch, dann als Festpreis innerhalb von 48 Stunden.

Wissen, wo Ihre Website steht

Im kostenlosen Erstgespräch (ca. 30 Minuten) schauen wir uns Ihre Seite gemeinsam an. Sie bekommen eine erste Einschätzung — und innerhalb von 48 Stunden einen Festpreis.

Quellen: BFSG (§§ 1, 2, 3, 14, 15, 32, 34, 38), BFSGV (§§ 3, 12; zuletzt geändert 2026), FAQ und Normen-Hinweise der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, BMAS-Leitlinien zum BFSG (2022), Marktüberwachungsstelle MLBF, WCAG 2.2 (W3C). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung.